Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Stand vom 1. Januar 1996
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt
1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude,
2. bei den der Aufsicht der Wasserbehörden und Abfallrechtsbehörden
unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen,
Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe,
Öle und andere wassergefährdende Stoffe sowie für Abwasserleitungen auf
Baugrundstücken,
3. bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für
oberirdische Gebäude,
4. bei Leitungen aller Art nur für solche auf Baugrundstücken.
Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen.
§ 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf
dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,
3. Camping- und Zeltplätze,
4. Stellplätze.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.
(4) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen notwendigen Fläche liegt.
(5) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen in jeder Nutzungseinheit in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mindestens eine zum Anleitern geeignete Stelle nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.
(6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr
als 1,4 m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von
Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis
Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch
sind. Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken.
Keine Vollgeschosse sind
1. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen
und Feuerungsanlagen dienen,
2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei
Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist.
Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer
ist, als sie für Aufenthaltsräume nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie
offene Emporen bis zu einer Grundfläche von 20 m² bleiben außer Betracht.
(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(8) Stellplätze sind Flächen im Freien, die
dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen
dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen. Als Garagen gelten nicht
1. Ausstellungs- und Verkaufsräume für Kraftfahrzeuge,
2. Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern
abgestellt werden.
(9) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen)
sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum
aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Keine Werbeanlagen im Sinne dieses
Gesetzes sind
1. Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen
angebracht oder aufgestellt werden, während der Dauer des Wahlkampfes,
2. Werbeanlagen in Form von Anschlägen,
3. Werbeanlagen an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
4. Lichtwerbungen an Säulen, Tafeln oder Flächen, die allgemein dafür
baurechtlich genehmigt sind,
5. Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen,
6. Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften.
(10) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die dazu bestimmt sind, in bauliche Anlagen
dauerhaft eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden,
um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und
Silos.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
(12) Es stehen gleich
1. der Errichtung das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten,
Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung,
2. dem Abbruch das Beseitigen,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Die technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.
(4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen; dies gilt insbesondere bei der Planung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, wenn sie sich von der Lage her für die barrierefreie Erreichbarkeit mindestens eines Geschosses eignen.
2. TEIL: Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(3) Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 m entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können zugelassen werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist.
§ 5 Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden müssen
Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten
sind. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an
Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß, es sei denn, die vorhandene
Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder
2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut
wird.
Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den
Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem
Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf.
(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Dies gilt nicht für Abstandsflächen von Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage an den Gebäudeecken; liegen bei einer Wand die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die oberen Abschlüsse verschieden hoch, gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt.
(5) Auf die Wandhöhe werden angerechnet
1. zu einem Viertel die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45°
sowie die Höhe von Giebelflächen, wenn mindestens eine Dachfläche eine Neigung
von mehr als 45° aufweist,
2. in vollem Umfang die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70°
sowie die Höhe von Giebelflächen zwischen diesen Dächern.
Die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den Schnittpunkt der Wand
mit der Dachhaut; bei verschieden hohen Schnittpunkten beginnt die Giebelfläche
am unteren Schnittpunkt.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen
bleiben außer Betracht
1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und
Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand
vortreten
2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie
nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m, bei Wänden und Dächern aus
lichtdurchlässigen Baustoffen (Wintergärten) nicht mehr als 2 m, vortreten
und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.
(7) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt
1. allgemein 0,6 der Wandhöhe,
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,4 der
Wandhöhe,
3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die
nicht der Erholung dienen, 0,25 der Wandhöhe.
Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten. Der
nachbarschützende Teil der Abstandstiefen beträgt bei Nummer 1 0,4 der
Wandhöhe, bei Nummer 2 0,2 der Wandhöhe und bei Nummer 3 0,125 der Wandhöhe,
mindestens jedoch die Tiefe nach Satz 2.
(8) Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen nach Absatz 7, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m² beträgt.
§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen
(1) Abstandsflächen sind nicht erforderlich
vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die eine Wandhöhe von nicht
mehr als 1 m haben. Darüber hinaus sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor
Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume
enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen
Verkehrsflächen befinden, soweit
1. die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und
2. die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist.
Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen,
ist für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 2 Nr. 1 der höchste Punkt der
Geländeoberfläche zugrunde zu legen. Die Grenzbebauung entlang den einzelnen
Nachbargrenzen darf 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.
(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe von mindestens 0,5 m haben.
(3) Für Gewächshäuser gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei landwirtschaftlichen Gewächshäusern, die Absatz 1 nicht entsprechen, ist nur gegenüber Nachbargrenzen eine Abstandsfläche erforderlich, die eine Tiefe von mindestens 1 m haben muß.
(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen
sind zuzulassen, wenn
1. in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder
besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern oder
2. Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße
gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und,
soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3
unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch
verlangt werden.
(5) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, ist aber ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits an dieser Grenze vorhanden, so kann die Baurechtsbehörde zulassen, daß angebaut wird.
(6) In den Abstandsflächen sind zulässig
1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,
2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen
nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt.
§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
(1) Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, daß sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben unberührt.
(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 8 Teilung von Grundstücken
(1) Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Baurechtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.
(3) § 19 Abs. 2 und 3 Sätze 3 bis 6 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) gelten entsprechend. Gilt eine Genehmigung entsprechend § 19 Abs. 3 BauGB als erteilt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
§ 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
(1) Die nicht überbauten Flächen der
bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für
eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Die Baurechtsbehörde kann
verlangen, daß auf diesen Flächen Bäume und Sträucher gepflanzt werden oder
erhalten bleiben, soweit dies
1. für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild oder
2. zur Abschirmung beeinträchtigender Anlagen
erforderlich ist. Sie kann verlangen, daß diese Bäume oder Sträucher
standortgerecht sind.
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die jeweils mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, ist auf dem Grundstück ein Kinderspielplatz anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn die Art der Wohnungen oder die Lage der Gebäude dies nicht erfordern. Die Kinderspielplätze müssen stufenlos erreichbar sein; § 39 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. Für bestehende Gebäude nach Satz 1 kann die Anlage von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn hierfür geeignete nichtüberbaute Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind oder ohne wesentliche Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen geschaffen werden können.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
LBOAVO § 1 Kinderspielplätze (Zu § 9 Abs. 2 LBO)
(1) Kinderspielplätze müssen in geeigneter Lage und von anderen Anlagen, von denen Gefahren oder erhebliche Störungen ausgehen können, ausreichend entfernt oder gegen sie abgeschirmt sein. Sie müssen für Kinder gefahrlos zu erreichen sein.
(2) Die nutzbare Fläche der nach § 9 Abs.2 LBO erforderlichen Kinderspielplätze muß mindestens 3 m² je Wohnung, bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen zusätzlich mindestens 2 m² je weiteren Aufenthaltsraum, insgesamt jedoch mindestens 30 m² betragen. Diese Spielplätze müssen für Kinder bis zu sechs Jahren geeignet und entsprechend dem Spielbedürfnis dieser Altersgruppe angelegt und ausgestattet sein.
§ 10 Höhenlage des Grundstücks
Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann
verlangt werden, daß die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre
Höhenlage verändert wird, um
1. eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden
oder zu beseitigen,
2. die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der Verkehrsfläche oder der Höhe der
Nachbargrundstücke anzugleichen oder
3. überschüssigen Bodenaushub zu vermeiden.
3. TEIL: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, daß sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltet wirken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für
1. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind,
2. Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
3. andere Anlagen und Grundstücke im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2.
(4) In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten sind nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig.
§ 12 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, daß die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare erhebliche Belästigungen nicht entstehen.
(2) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Grundwassermeßstellen, Vermessungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
(3) Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben hat der Bauherr an der Baustelle den von der Baurechtsbehörde nach § 59 Abs. 1 erteilten Baufreigabeschein anzubringen. Der Bauherr hat in den Baufreigabeschein Namen, Anschrift und Rufnummer der Unternehmer für die Rohbauarbeiten spätestens bei Baubeginn einzutragen; dies gilt nicht, wenn an der Baustelle ein besonderes Schild angebracht ist, das diese Angaben enthält. Der Baufreigabeschein muß dauerhaft, leicht lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht sein.
(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren
hat der Bauherr spätestens bei Baubeginn an der Baustelle dauerhaft, leicht
lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbar anzugeben:
1. die Bezeichnung des Vorhabens,
2. den Namen und die Anschrift des Planverfassers und des Bauleiters,
3. den Namen, die Anschrift und die Rufnummer der Unternehmer für die
Rohbauarbeiten.
(5) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.
§ 13 Standsicherheit
(1) Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können.
§ 14 Erschütterungs-, Wärme- und Schallschutz
(1) Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in einer baulichen Anlage ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu errichten, daß ein ihrer Nutzung entsprechender Wärme- und Schallschutz vorhanden ist.
(3) Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu errichten, daß der Energiebedarf für das Heizen oder Kühlen so sparsam und umweltschonend wie möglich gedeckt wird.
§ 15 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.
(2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
(3) Jede Nutzungseinheit muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Der zweite Rettungsweg ist nicht erforderlich bei Gebäuden mit einem Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
LBOAVO § 2 Flächen für die Feuerwehr (Zu § 15 Abs. 1 und 3 LBO)
(1) Führt der zweite Rettungsweg über
Rettungsgeräte der Feuerwehr, müssen zur Durchführung wirksamer Lösch- und
Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr von öffentlichen Verkehrsflächen
1. zu Gebäuden geringer Höhe Zu- oder Durchgänge,
2. zu sonstigen Gebäuden Zu- oder Durchfahrten
bis zu den zum Anleitern bestimmten Stellen vorhanden sein. Anstelle von Zu-
oder Durchfahrten genügen auch bei sonstigen Gebäuden Zu- oder Durchgänge,
soweit die Feuerwehr über geeignete tragbare Rettungsgeräte verfügt. Bei
Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 80 m von einer öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt sind, können Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und
hinter den Gebäuden liegenden Grundstücksteilen verlangt werden.
(2) Zu- oder Durchgänge nach Absatz 1 müssen geradlinig und mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe von Zu- oder Durchgängen muß mindestens 2 m betragen.
(3) Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 1 müssen mindestens 3 m breit sein. Die lichte Höhe von Zu- oder Durchfahrten muß mindestens 3,5 m betragen. Die zum Anleitern bestimmten Stellen müssen ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen ermöglichen.
(4) Die Zu- und Durchfahrten und die zum Anleitern bestimmten Stellen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind ständig freizuhalten.
LBOAVO § 3 Allgemeine Brandschutzanforderungen an Baustoffe und Bauteile (Zu § 15 Abs. 1 LBO)
(1) Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn diese Baustoffe in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar sind.
(2) Feuerbeständige Bauteile müssen in den
wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Zu den wesentlichen
Teilen gehören
1. bei tragenden Bauteilen die tragenden und aussteifenden Teile,
2. bei nichttragenden Bauteilen auch diejenigen, die deren Standsicherheit
bewirken,
3. bei raumabschließenden Bauteilen eine in Bauteilebene durchgehende Schicht,
die bei Decken eine Stärke von mindestens 50 mm haben muß.
LBOAVO § 14 Türen, Fenster (Zu § 30 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3 und § 16 LBO)
(1) Mindestens dichtschließende Türen müssen
vorhanden sein in den Öffnungen zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und Wohnungen,
2. notwendigen Fluren und Wohnungen,
3. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, die zu nicht mehr als
sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten entsprechender Größe führen.
(2) Mindestens rauchdichte und
selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, ausgenommen notwendigen
Fluren, die zu nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten
entsprechender Größe führen,
2. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Nutzungseinheiten,
die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 keinen notwendigen Flur haben müssen,
3. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Untergeschossen
oder Dachräumen ohne Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten,
Lagerräumen oder ähnlichen Räumen,
4. Wohnungen in Gebäuden geringer Höhe und anderen Räumen.
Notwendige Flure mit einer Länge von mehr als 40 m Länge müssen durch nicht
abschließbare Türen nach Satz 1 unterteilt werden.
(3) Mindestens feuerhemmende und
selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder
Verwaltungsnutzung dienen und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keinen notwendigen
Flur haben müssen,
2. notwendigen Treppenräumen und Untergeschossen oder Dachräumen ohne
Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen oder ähnlichen
Räumen,
3. Wohnungen und anderen Räumen.
Satz 1 gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.
(4) Mindestens feuerbeständige und
selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen
1. von inneren Brandwänden,
2. von Wänden, die nach § 8 Abs. 8 anstelle von inneren Brandwänden zugelassen
werden.
(5) Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens die Größe eines Quadrates mit Seitenlängen von 0,9 m haben. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Die Unterkante der lichten Öffnung darf nicht mehr als 1,2 m über dem Fußboden liegen. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt horizontal gemessen nicht mehr als 1,0 m von der Traufkante entfernt sein.
(6) An allgemein zugänglichen Verkehrsflächen müssen Glastüren und andere Glasflächen so ausgebildet oder gekennzeichnet sein, daß sie leicht erkennbar sind.
§ 16 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
LBOAVO § 4 Umwehrungen (Zu § 16 Abs. 1 LBO) *)
(1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen
umwehrt sein
1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf dem
Baugrundstück, wenn sie an mehr als 1 m tieferliegenden Flächen angrenzen; dies
gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei
Verladerampen und Schwimmbecken,
2. nicht begehbare Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen an oder in zum
Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, wenn sie weniger als 0,5 m aus diesen
Flächen herausragen,
3. Lichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem
Baugrundstück, die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für
Schächte, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.
(2) Umwehrungen wie Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen nach Absatz 1 müssen mindestens 0,9 m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf auf 0,8 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,2 m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Fensteröffnung gemessen."
(3) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6 cm betragen.
(4) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1
dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis
zu sechs Jahren gerechnet werden muß,
1. bei einer Breite von mehr als 12 cm bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6
m nicht höher als 2 cm, darüber nicht mehr als 12 cm sein,
2. bei einer Höhe von mehr als 12 cm nicht breiter als 12 cm sein.
Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht
gemessen nicht mehr als 12 cm betragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und bei Wohnungen.
___________
*)mit der Änderung des § 4 Abs. 2 vom 30. Mai 1996 (GBl. Nr. 15/1996)
LBOAVO § 14 Türen, Fenster (Zu § 30 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3 und § 16 LBO)
(1) Mindestens dichtschließende Türen müssen
vorhanden sein in den Öffnungen zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und Wohnungen,
2. notwendigen Fluren und Wohnungen,
3. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, die zu nicht mehr als
sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten entsprechender Größe führen.
(2) Mindestens rauchdichte und
selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, ausgenommen notwendigen
Fluren, die zu nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten
entsprechender Größe führen,
2. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Nutzungseinheiten,
die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 keinen notwendigen Flur haben müssen,
3. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Untergeschossen
oder Dachräumen ohne Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten,
Lagerräumen oder ähnlichen Räumen,
4. Wohnungen in Gebäuden geringer Höhe und anderen Räumen.
Notwendige Flure mit einer Länge von mehr als 40 m Länge müssen durch nicht
abschließbare Türen nach Satz 1 unterteilt werden.
(3) Mindestens feuerhemmende und
selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
dienen und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keinen notwendigen Flur haben müssen,
2. notwendigen Treppenräumen und Untergeschossen oder Dachräumen ohne
Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen oder ähnlichen
Räumen,
3. Wohnungen und anderen Räumen.
Satz 1 gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.
(4) Mindestens feuerbeständige und
selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen
1. von inneren Brandwänden,
2. von Wänden, die nach § 8 Abs. 8 anstelle von inneren Brandwänden zugelassen
werden.
(5) Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens die Größe eines Quadrates mit Seitenlängen von 0,9 m haben. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Die Unterkante der lichten Öffnung darf nicht mehr als 1,2 m über dem Fußboden liegen. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt horizontal gemessen nicht mehr als 1,0 m von der Traufkante entfernt sein.
(6) An allgemein zugänglichen Verkehrsflächen müssen Glastüren und andere Glasflächen so ausgebildet oder gekennzeichnet sein, daß sie leicht erkennbar sind.
4. TEIL: Bauprodukte und Bauarten
§ 17 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung
baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht
wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind
und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 40 S. 12) durch
andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit
diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden
dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen)
tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der
Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die
von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines
Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln
in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von
diesen wesentlich abweichen oder für die es technische Baubestimmungen oder
allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte
Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine baurechtliche Zulassung (§ 18),
2. ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete
Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen
mit der obersten Baurechtsbehörde in einer Liste C bekanntgemacht hat.
(4) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 und 22 bis 25 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Baurechtsbehörde vorgeschrieben werden, daß der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Baurechtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik
kann im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien
oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in
anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
2. bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1
BauPG nicht berücksichtigen.
§ 18 Allgemeine baurechtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag eine allgemeine baurechtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine baurechtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen baurechtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. Allgemeine baurechtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Bundesländer gelten auch im Land Baden-Württemberg.
§ 19 Allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung nur eines
allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik
macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es
keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der
Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde
dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach
sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2
nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle
erteilt werden. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall oder allgemein
erklären, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn
1. Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind und
2. dies dem Bauproduktengesetz nicht widerspricht.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Kulturdenkmalen nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Baurechtsbehörde.
§ 21 Bauarten
(1) Bauarten, die von technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte
Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der
Errichtung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
1. eine allgemeine baurechtliche Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. § 17 Abs. 5 und 6 sowie §§ 18 und 20 gelten entsprechend.
Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste
Baurechtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein
festlegen, daß eine allgemeine baurechtliche Zulassung oder eine Zustimmung im
Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 22 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen baurechtlichen Zulassungen, den allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen
baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der
Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer
ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers
nach § 23 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste
Baurechtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das
erforderliche Übereinstimmungszertifikat zulassen, wenn nachgewiesen ist, daß
diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder
Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Bundesländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Baden-Württemberg.
§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen baurechtlichen Zulassungen, in den allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 24 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von
einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen
Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im
Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach
Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 25 Prüf- Zertifzierungs- und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Baurechtsbehörde kann eine
Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner baurechtlicher Prüfzeugnisse (§ 19
Abs. 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der
Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1 ),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2) oder
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die
erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden
anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den
erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Bundesländer gilt auch im Land Baden-Württemberg. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem dort vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
5. TEIL: Der Bau und seine Teile
§ 26 Wände, Decken und Stützen
(1) Wände, Decken und Stützen sind entsprechend den Erfordernissen des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen. Dies gilt auch für Wand- und Deckenverkleidungen, abgehängte Decken und Dämmschichten.
(2) Brandwände sind zu errichten, soweit die Verbreitung von Feuer verhindert werden muß und dies aus besonderen Gründen auf andere Weise nicht gewährleistet ist, insbesondere wegen geringer Abstände zu Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden, zwischen aneinandergereihten Gebäuden, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr. Brandwände müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und der Verbreitung von Feuer entgegenwirken.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
LBOAVO § 5 Tragende Wände sowie Decken und Stützen (Zu § 26 Abs. 1 LBO)
(1) Tragende Wände sowie Decken und Stützen
sind ohne Feuerwiderstand zulässig bei
1. Wohngebäuden mit Aufenthaltsräumen in nicht mehr als einem Geschoß,
2. Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung mit Aufenthaltsräumen in nicht
mehr als zwei Geschossen,
3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ohne Aufenthaltsräume,
4. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als einem Geschoß bis zu einer
Grundfläche von 250 m²,
5. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume mit mehr als einem Geschoß bis zu einer
Grundfläche von 100 m² und einer Höhe von 15 m sowie
6. obersten Geschossen, soweit durch Absatz 2 Nr. 3 nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Tragende Wände sowie Decken und Stützen
sind mindestens feuerhemmend herzustellen bei
1. Gebäuden geringer Höhe, soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt,
2. Iand- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden mit Aufenthaltsräumen,
3. obersten Geschossen, die Trennwände zwischen Wohnungen oder zwischen
Wohnungen und anderen Räumen haben.
(3) Bei Gebäuden, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, sind tragende Wände sowie Decken und Stützen feuerbeständig herzustellen. Abweichend davon ist die Verwendung von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn der Feuerwiderstand dieser Bauteile dem feuerbeständiger Bauteile entspricht.
(4) Öffnungen in Decken, für die nach Absatz
2 oder 3 ein Feuerwiderstand vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn die
Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes
bestehen; dabei können Abschlüsse verlangt werden, deren Feuerwiderstand dem
der Decken entspricht. Satz 1 gilt nicht für Decken
1. in Wohngebäuden geringer Höhe und in Wohnungen,
2. in land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden nach Absatz 2 Nr. 2.
LBOAVO § 6 Außenwände (Zu § 26 LBO)
(1) Außenwände, die einen Abstand von
weniger als 2,5 m zu Nachbargrenzen oder weniger als 5 m zu bestehenden oder
baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben, sind
1. bei Gebäuden geringer Höhe mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände,
ohne Öffnungen sowie von außen nach innen mit einem Feuerwiderstand wie feuerbeständige
Wände,
2. bei sonstigen Gebäuden als Brandwände
herzustellen. Für Wände nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 8 Abs. 3, 5 und 6
entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von
1. Vorbauten bis zu 5 m Breite bei Gebäuden geringer Höhe, die einen Abstand
von mindestens 2 m zu Nachbargrenzen oder mindestens 4 m zu bestehenden oder
baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben,
2. Gebäuden oder Gebäudeteilen bis 100 m², die nur Garagen oder Nebenräume
enthalten und nach § 6 Abs. 1 LBO ohne Abstandsflächen zulässig sind,
3. Gewächshäusern.
(3) Vorbauten aus brennbaren Baustoffen müssen von Außenwänden nach Absatz 1 einen seitlichen Abstand von mindestens 1,25 m haben.
(4) Außenwände an offenen Gängen, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppenräumen darstellen, sind mindestens feuerhemmend herzustellen.
(5) Vor Außenwände vortretende
untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Treppen, Eingangs- und
Terrassenüberdachungen sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie
1. einen Abstand von mindestens 2 m zu Nachbargrenzen oder mindestens 4 m zu
bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück
haben oder
2. vor Außenwände von Gebäuden oder Gebäudeteilen vortreten, die nur Garagen
oder Nebenräume enthalten und nach § 6 Abs. 1 LBO ohne Abstandsflächen zulässig
sind.
Dies gilt bei Gebäuden geringer Höhe auch für Vorbauten wie Erker, Balkone,
Tür- und Fenstervorbauten.
(6) Äußere Verkleidungen müssen mindestens schwerentflammbar sein. Verkleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn eine Brandübertragung auf höherliegende Geschosse oder auf angrenzende Gebäude nicht zu befürchten ist. Verkleidungen dürfen nicht brennend abtropfen können. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude geringer Höhe.
(7) Dämmschichten zwischen den Außenwänden aneinandergereihter Gebäude müssen mindestens schwerentflammbar und außerdem mit nichtbrennbaren Baustoffen verwahrt sein. Im übrigen gilt für Dämmschichten Absatz 6 entsprechend.
LBOAVO § 7 Innenwände (Zu § 26 LBO)
(1) Trennwände zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anderen Räumen sind mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände herzustellen. Trennwände zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsräumen mit mehr als 2.000 m³ umbauten Raumes und Wohnungen sind als Brandwände herzustellen.
(2) Trennwände notwendiger Treppenräume sind bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend, bei sonstigen Gebäuden feuerbeständig herzustellen.
(3) Die Wände notwendiger Flure sind bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend, bei sonstigen Gebäuden mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
(4) Innerhalb ausgedehnter Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m Brandwände zu errichten. Größere Abstände sind zuzulassen, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(5) Trennwände, für die nach Absatz 1 bis 3 eine feuerbeständige oder feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen. Öffnungen sind zulässig, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind; sie sind mit Abschlüssen nach § 14 zu versehen.
LBOAVO § 8 Anforderungen an Brandwände (Zu § 26 Abs. 2 LBO) *)
(1) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Brandwände dürfen keine Öffnungen haben.
In inneren Brandwänden (§ 7 Abs. 4) sind Öffnungen zuzulassen, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert und
1. die Öffnungen feuerbeständige und selbstschließende Abschlüsse haben oder
2. der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.
(3) In Brandwänden sind Teilflächen aus
lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, wenn diese Flächen
1. einen Feuerwiderstand wie feuerbeständige Bauteile haben und
2. insgesamt nicht größer als 10 vom Hundert der Wandfläche sind.
(4) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck in einem Winkel von weniger als 120° zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, muß der Abstand der inneren Ecke von der Brandwand mindestens 5 m betragen oder durch andere bauliche Maßnahmen ein Brandüberschlagsweg von mindestens 5 m gewährleistet sein.
(5) Brandwände sind bei Gebäuden geringer Höhe bis unmittelbar unter die Dachhaut, bei sonstigen Gebäuden mindestens 0,3 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,5 m auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen. Absatz 6 bleibt unberührt.
(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Dachvorsprünge aus brennbaren Baustoffen dürfen vor Brandwänden angeordnet werden, wenn sie so ausgebildet werden, daß eine Brandübertragung verhindert wird.
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen durch Brandwände nicht hindurchgeführt werden; § 15 Abs. 1 bleibt unberührt. Bauteile und Leitungsschlitze dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt.
(8) Anstelle von durchgehenden inneren
Brandwänden können geschoßweise versetzte Wände angeordnet werden, wenn
1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,
2. die Wände feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden,
3. die Verbindung zwischen diesen Wänden durch feuerbeständige Decken aus
nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen hergestellt wird und
4. eine senkrechte Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu
befürchten ist.
Für diese Wände gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
(9) Vorbauten wie Erker und Balkone, die aus
brennbaren Baustoffen bestehen oder eine Verkleidung aus brennbaren Baustoffen
haben, müssen von Brandwänden und Wänden nach Absatz 8 mindestens 1,25 m
entfernt oder durch feuerbeständige Bauteile in der Flucht dieser Wände
geschützt sein.
___________
*)mit der Änderung des § 8 Abs. 2 Satz 2 vom 30. Mai 1996 (GBl. Nr. 15/1996)
LBOAVO § 15 Leitungen, Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle (Zu §§ 26 und 31 LBO)
(1) Leitungen aller Art dürfen durch Brandwände, Wände nach § 8 Abs. 8, Treppenraumwände, Wände notwendiger Flure sowie durch feuerbeständige Wände und Decken nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer oder Rauch nicht zu befürchten ist. Dies gilt nicht für Wände und Decken innerhalb von Wohnungen.
(2) Lüftungsleitungen sowie ihre Verkleidungen und Dämmschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Satz 1 gilt nicht für Lüftungsleitungen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.
(3) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden. Die Einleitung von Abgasen aus Gasfeuerstätten in Lüftungsleitungen ist zuzulassen, wenn die Abluft ins Freie geführt wird und Bedenken wegen der Betriebs- und Brandsicherheit nicht bestehen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(4) Für Installationsschächte und -kanäle sowie für Schächte und Kanäle von raumlufttechnischen Analgen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 27 Dächer
(1) Dächer sind widerstandsfähig gegen Einflüsse der Witterung herzustellen; gegen Feuer müssen sie nur dann widerstandsfähig sein, wenn Gründe des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion, ihrer Bauart und ihrer Baustoffe dies erfordern.
(2) Dachaufbauten, Oberlichter, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
(3) Dächer an öffentlichen Verkehrsflächen und über Ausgängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.
(4) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
LBOAVO § 9 Dächer (Zu § 27 Abs. 1 und 2 LBO)
(1) Die Bedachung muß widerstandsfähig gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme sein (harte Bedachung). Eine andere Bedachung
ist zulässig, wenn die Dachhaut
1. bei Wohngebäuden geringer Höhe mindestens schwerentflammbar,
2. bei sonstigen Gebäuden nichtbrennbar ist.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes
bestehen.
(2) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden, deren Dachflächen einen Winkel von weniger als 120° bilden, ist das Dach von innen nach außen mindestens feuerhemmend herzustellen. Öffnungen in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 1,25 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.
(3) Von Brandwänden und von Wänden nach § 6 Abs. 1 müssen Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen eine Brandübertragung geschützt sind.
(4) Dächer von Gebäudeteilen, die an Wände
mit höherliegenden Öffnungen anderer Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen
anschließen, sind bis zu einem Abstand von 5 m von diesen Wänden von innen nach
außen mindestens feuerhemmend herzustellen. Dies gilt nicht bei Dächern
1. über Eingängen, Terrassen, Balkonen sowie bei lichtdurchlässigen Dächern von
Wohngebäuden,
2. von Wohngebäuden geringer Höhe,
3. von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten
und nach § 6 Abs. 1 LBO ohne Abstandsflächen zulässig sind.
(5) Dächer, die Aufenthaltsräume, ihre Zugänge und zugehörige Nebenräume abschließen, sind von innen nach außen mindestens feuerhemmend herzustellen, wenn über die Dachfläche eine Brandübertragung auf andere, höherliegende Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu befürchten ist.
§ 28 Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge, Rampen
(1) Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, offene Gänge und Rampen müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten.
(2) Jedes von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoß mit Aufenthaltsräumen muß über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) zugänglich sein. Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung zugelassen werden, wenn wegen der Nutzung der Geschosse und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Jede notwendige Treppe muß in einem
eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Dies gilt
nicht für notwendige Treppen in
1. mehrgeschossigen Wohnungen,
2. Wohngebäuden geringer Höhe bis zu zwei Wohnungen und
3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
LBOAVO § 10 Treppen (Zu § 28 Abs. 1 und 2 LBO)
(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein.
(2) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muß mindestens 1 m, bei Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens 0,8 m betragen. Dies gilt nicht für Treppen in mehrgeschossigen Wohnungen. Für Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten zugelassen werden.
(3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen
sind herzustellen
1. bei Gebäuden geringer Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus Hartholz,
2. bei sonstigen Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Dies gilt nicht für Treppen in
1. mehrgeschossigen Wohnungen,
2. Wohngebäuden geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen,
3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.
(4) Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein muß, wie die Tür breit ist.
(5) Treppen müssen mindestens einen festen
und griffsicheren Handlauf haben. Dies gilt nicht für Treppen
1. in mehrgeschossigen Wohnungen,
2. in Höhe des Geländes oder mit einer Absturzhöhe von nicht mehr als 1 m,
3. mit nicht mehr als fünf Stufen oder
4. von Anlagen, die nicht umwehrt werden müssen.
LBOAVO § 11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (Zu § 28 Abs. 1 und 3 LBO)
(1) Jeder notwendige Treppenraum muß auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen.
(2) Notwendige Treppenräume müssen an einer Außenwand liegen und in jedem über dem Gelände gelegenen Geschoß Fenster haben, die geöffnet werden können. Eine andere Ausführung der Treppenräume ist zuzulassen, wenn die Benutzung der Treppenräume durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann, eine ausreichende Belüftung sichergestellt ist und, ausgenommen bei Wohngebäuden geringer Höhe, eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist.
(3) An notwendige Treppenräume dürfen in einem Geschoß nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe unmittelbar angeschlossen sein.
(4) In notwendigen Treppenräumen müssen bis zu ihren Ausgängen ins Freie Verkleidungen, Dämmschichten und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen, Fußbodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(5) In notwendigen Treppenräumen von Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen und bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² anzubringen, die vom Eingangsgeschoß zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Rauch auch auf andere Weise abgeführt werden kann.
(6) Sicherheitstreppenräume nach § 15 Abs. 3
Satz 3 LBO müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Sie müssen an einer Außenwand liegen oder vom Gebäude abgesetzt sein und in
jedem Geschoß über einen unmittelbar davor liegenden offenen Gang erreichbar
sein. Innenliegende Sicherheitstreppenräume sind zulässig, wenn durch andere
Maßnahmen sichergestellt ist, daß sie mindestens so sicher sind wie
außenliegende Sicherheitstreppenräume.
2. Die Wände müssen mindestens denselben Feuerwiderstand wie tragende Wände
haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen in diesen Wänden
müssen ins Freie führen.
3. Die Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4. Die Türen müssen rauchdicht und selbstschließend, bei innenliegenden
Sicherheitstreppenräumen feuerhemmend und selbstschließend sein.
5. Eine Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzugsöffnungen mit einem freien
Querschnitt von mindestens 1 m² müssen vorhanden sein.
LBOAVO § 12 Notwendige Flure (Zu § 28 Abs. 1 LBO)
(1) Notwendige Flure sind Flure, über die
Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu
Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht
1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,
2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder
Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoß nicht mehr als
400 m² beträgt.
(2) Notwendige Flure müssen mindestens 1,25 m breit sein. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. Rampen mit einer Neigung bis zu 6 vom Hundert sind zulässig.
(3) In notwendigen Fluren müssen Einbauten sowie Verkleidungen, Dämmschichten und Bodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
§ 29 Aufzugsanlagen
(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muß. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von Behinderten ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im obersten Geschoß und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
LBOAVO § 13 Aufzugsanlagen (Zu § 29 LBO)
(1) Aufzüge müssen eigene Fahrschächte haben. In einem gemeinsamen Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge eingebaut sein. In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden nicht mehr als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, sind Aufzüge ohne eigenen Fahrschacht zulässig, wenn sie innerhalb eines notwendigen Treppenraumes liegen und unfallsicher umkleidet sind.
(2) Fahrschächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie tragende Wände haben.
(3) Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen gelüftet werden können. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Fahrschächte müssen Rauchabzugsöffnungen mit einer Größe von mindestens 0,1 m² haben.
(4) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
können zugelassen werden bei Aufzügen, die
1. außerhalb von Gebäuden liegen,
2. nicht mehr als drei unmittelbar übereinanderliegende Geschosse verbinden
oder
3. Kleingüteraufzüge oder vereinfachte Güteraufzüge sind,
wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(5) Die Gesamtfläche der Fahrkörbe von Aufzügen nach § 29 Abs. 2 LBO ist so zu bemessen, daß für je 20 auf den Aufzug angewiesene Personen ein Platz zur Verfügung steht. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,1 m x 2,1 m haben.
§ 30 Türen, Fenster, Lichtschächte
(1) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.
(2) Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende Untergeschosse sind unzulässig.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
LBOAVO § 14 Türen, Fenster (Zu § 30 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3 und § 16 LBO)
(1) Mindestens dichtschließende Türen müssen
vorhanden sein in den Öffnungen zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und Wohnungen,
2. notwendigen Fluren und Wohnungen,
3. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, die zu nicht mehr als
sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten entsprechender Größe führen.
(2) Mindestens rauchdichte und
selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, ausgenommen notwendigen
Fluren, die zu nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten
entsprechender Größe führen,
2. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Nutzungseinheiten,
die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 keinen notwendigen Flur haben müssen,
3. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Untergeschossen
oder Dachräumen ohne Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten,
Lagerräumen oder ähnlichen Räumen,
4. Wohnungen in Gebäuden geringer Höhe und anderen Räumen.
Notwendige Flure mit einer Länge von mehr als 40 m Länge müssen durch nicht
abschließbare Türen nach Satz 1 unterteilt werden.
(3) Mindestens feuerhemmende und
selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder
Verwaltungsnutzung dienen und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keinen notwendigen
Flur haben müssen,
2. notwendigen Treppenräumen und Untergeschossen oder Dachräumen ohne
Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen oder ähnlichen
Räumen,
3. Wohnungen und anderen Räumen.
Satz 1 gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.
(4) Mindestens feuerbeständige und
selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen
1. von inneren Brandwänden,
2. von Wänden, die nach § 8 Abs. 8 anstelle von inneren Brandwänden zugelassen
werden.
(5) Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens die Größe eines Quadrates mit Seitenlängen von 0,9 m haben. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Die Unterkante der lichten Öffnung darf nicht mehr als 1,2 m über dem Fußboden liegen. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt horizontal gemessen nicht mehr als 1,0 m von der Traufkante entfernt sein.
(6) An allgemein zugänglichen Verkehrsflächen müssen Glastüren und andere Glasflächen so ausgebildet oder gekennzeichnet sein, daß sie leicht erkennbar sind.
§ 31 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Sie sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein.
(2) Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 1 entsprechend.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
LBOAVO § 15 Leitungen, Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle (Zu §§ 26 und 31 LBO)
(1) Leitungen aller Art dürfen durch Brandwände, Wände nach § 8 Abs. 8, Treppenraumwände, Wände notwendiger Flure sowie durch feuerbeständige Wände und Decken nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer oder Rauch nicht zu befürchten ist. Dies gilt nicht für Wände und Decken innerhalb von Wohnungen.
(2) Lüftungsleitungen sowie ihre Verkleidungen und Dämmschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Satz 1 gilt nicht für Lüftungsleitungen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.
(3) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden. Die Einleitung von Abgasen aus Gasfeuerstätten in Lüftungsleitungen ist zuzulassen, wenn die Abluft ins Freie geführt wird und Bedenken wegen der Betriebs- und Brandsicherheit nicht bestehen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(4) Für Installationsschächte und -kanäle sowie für Schächte und Kanäle von raumlufttechnischen Analgen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 32 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, Räume für Verbrennungsmotoren und Verdichter
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), sowie Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren müssen betriebssicher und brandsicher sein. Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen außerdem so beschaffen sein, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu befürchten ist. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
(2) Für Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.
(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß alle Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können.
(6) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe, Anlagen zur Lagerung von Abgängen aus Tierhaltungen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder mit Ställen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.
(2) Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind so herzustellen und anzuordnen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.
(3) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Anlagen zur Lagerung fester und flüssiger Abgänge aus Tierhaltungen entsprechend.
(5) Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
LBOAVO § 16 Anlagen für Abfall- und Reststoffe (Zu § 33 Abs. 2 LBO)
Zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfall- und Reststoffe sind auf dem Grundstück geeignete Plätze für bewegliche Behälter vorzusehen oder geeignete Einrichtungen herzustellen. Ortsfeste Behälter müssen dicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Sie sind außerhalb der Gebäude aufzustellen.
LBOAVO § 17 Einleitung des Abwassers in Kleinkläranlagen oder Gruben (Zu § 33 Abs. 2 und 3 LBO)
(1) Das Abwasser ist in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, wenn ein Anschluß möglich und die Einleitung zulässig ist. Soweit erforderlich, muß das Abwasser vor der Einleitung gereinigt oder vorbehandelt werden.
(2) Ist der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich, so ist das Abwasser anderweitig in wasserrechlich zulässiger Weise zu beseitigen. Geschlossene Abwassergruben dürfen nur mit Zustimmung der Wasserbehörde zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen. § 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) bleibt unberührt.
(3) Kleinkläranlagen, Gruben und ähnliche Einrichtungen müssen ausreichend groß und wasserdicht sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie ausreichende Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Abwassergruben und Gruben für Toiletten ohne Wasserspülung müssen dicht sein; sie dürfen keinen Aus- oder Überlauf haben. Die Zu- und Ableitungen von Wasserbehandlungsanlagen und die Zuleitungen von geschlossenen Gruben müssen einschließlich der Anschlüsse geschlossen, wasserdicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
(4) Abgänge aus Toiletten ohne Wasserspülung sind in eigene, geschossen Gruben einzuleiten. In diese Gruben darf kein anderes Abwasser eingeleitet werden.
LBOAVO § 18 Ställe und landwirtschaftliche Anlagen (Zu § 33 Abs. 4 und § 38 LBO)
(1) Die raumumschließenden Bauteile von Ställen sind gegen schädliche Einflüsse der Stallfeuchtigkeit und der tierischen Abgänge zu schützen. Der Boden des Stalles muß gleitsicher sein. Der Boden und die Anlagen zur Ableitung flüssiger Abgänge müssen wasserundurchlässig sein. Wasserdurchlässige Böden sind zulässig, sofern dies aufgrund der Tierarten oder ihrer Haltung möglich und sichergestellt ist, daß tierische Abgänge nicht versickern.
(2) Ställe müssen Türöffnungen von solche Zahl, Lage und Größe haben, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können. Die Türen in diesen Öffnungen dürfen nicht nach innen aufschlagen.
(3) Anlagen für die Lagerung fester und flüssiger Abgänge aus Tierhaltungen müssen ausreichend bemessen, wasserdicht und gegen Versickern geschützt sein. Sie dürfen keine Verbindung zu Abwasseranlagen und keinen Aus- oder Überlauf haben. Für Festmist sind Dungstätten anzulegen, deren Böden und Wände bis in ausreichender Höhe wasserdicht sind. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in Flüssigmistbehälter zu leiten, die einschließlich aller Leitungen wasserdicht sind. Offene Flüssigmistbehälter sind unfallsicher abzudecken oder zu umwehren, soweit sie nicht durch ihre Eigenhöhe ausreichenden Unfallschutz bieten.
(4) Offene Dungstätten und offene Flüssigmistbehälter müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein.
6. TEIL: Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
§ 34 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre
Nutzung ausreichende Grundfläche haben. Die lichte Höhe muß mindestens
betragen:
1. 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die
Aufenthaltsräume ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben
Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m außer Betracht,
2. 2,3 m in allen anderen Fällen.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben außer Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.
(3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster muß mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.
(4) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.
(5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein durch Räume mit erhöhter Brandgefahr führen. Er muß gegen anders genutzte Räume durch Wände und Decken mit ausreichendem Feuerwiderstand abgetrennt sein.
(6) Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, sind Abweichungen von den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen ausgeglichen werden können.
§ 35 Wohnungen
(1) Wohnungen müssen von fremden Wohnungen und fremden Räumen abgeschlossen sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(2) Jede Wohnung muß einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zuzulassen, wenn Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen bei der Nutzung der Wohnungen nicht entstehen.
(3) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.
(4) Für jede Wohnung muß ein Abstellraum zur Verfügung stehen.
(5) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen
müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen
1. Ieicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von
Kinderwagen,
2. Flächen zum Wäschetrocknen,
3. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrrädern;
diese Flächen dürfen auch im Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind.
Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht
erfordert.
§ 36 Toilettenräume und Bäder
(1) Jede Nutzungseinheit muß mindestens eine Toilette haben. Für Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muß eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.
(2) Toiletten mit Wasserspülung sind einzurichten, wenn der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation möglich und die Einleitung des ungereinigten Abwassers aus diesen Toiletten oder die Einleitung nach vorheriger Reinigung zulässig ist. Ist ein Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich, so dürfen Toiletten mit Wasserspülung nur eingerichtet werden, wenn das Abwasser aus diesen Toiletten in einer Einzelkläranlage gereinigt wird und die Beseitigung des gereinigten Abwassers wasserrechtlich zulässig ist. Der Anschluß von Toiletten mit Wasserspülung an Gruben kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.
(3) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.
§ 37 Stellplätze und Garagen
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz herzustellen (notwendiger Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, daß sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt notwendiger Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach Maßgabe des Absatzes 7 können Garagen auch verlangt werden.
(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, daß die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Eine Abweichung von dieser Verpflichtung ist zuzulassen bei der Teilung von Wohnungen sowie bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
(3) Die Baurechtsbehörde kann zulassen, daß notwendige Stellplätze oder Garagen erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. Sie hat die Herstellung auszusetzen, solange und soweit nachweislich ein Bedarf an Stellplätzen oder Garagen nicht besteht und die für die Herstellung erforderlichen Flächen für diesen Zweck durch Baulast gesichert sind.
(4) Die notwendigen Stellplätze oder Garagen
sind herzustellen
1. auf dem Baugrundstück,
2. auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung oder
3. mit Zustimmung der Gemeinde auf einem Grundstück in der Gemeinde.
Die Herstellung auf einem anderen als dem Baugrundstück muß für diesen Zweck
durch Baulast gesichert sein. Die Baurechtsbehörde kann, wenn Gründe des
Verkehrs dies erfordern, mit Zustimmung der Gemeinde bestimmen, ob die
Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen
Grundstück herzustellen sind.
(5) Lassen sich notwendige Stellplätze oder
Garagen nach Absatz 4 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen,
so kann die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Erfüllung der
Stellplatzverpflichtung zulassen, daß der Bauherr einen Geldbetrag an die
Gemeinde zahlt. Der Geldbetrag muß von der Gemeinde innerhalb eines
angemessenen Zeitraums verwendet werden für
1. die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen, insbesondere an Haltestellen
des öffentlichen Personennahverkehrs, oder privater Stellplätze zur Entlastung
der öffentlichen Verkehrsflächen,
2. die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder
3. bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die den Bedarf an
Parkeinrichtungen verringern, wie Einrichtungen des öffentlichen
Personennahverkehrs oder für den Fahrradverkehr.
Die Gemeinde legt die Höhe des Geldbetrages fest.
(6) Absatz 5 gilt nicht für notwendige
Stellplätze oder Garagen von Wohnungen. Eine Abweichung von der Verpflichtung
nach Absatz 1 Satz 1 ist zuzulassen, soweit die Herstellung
1. bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten, auch unter Berücksichtigung
platzsparender Bauarten der Stellplätze oder Garagen, unmöglich oder unzumutbar
ist oder
2. auf dem Baugrundstück auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
ausgeschlossen ist.
(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und hergestellt werden, daß die Anlage von Kinderspielplätzen nach § 9 Abs. 2 nicht gehindert wird. Die Nutzung der Stellplätze und Garagen darf die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen und das Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören.
(8) Das Abstellen von Wohnwagen und anderen Kraftfahrzeuganhängern in Garagen ist zulässig.
§ 38 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1) Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 37
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zur Verhinderung oder
Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht
ausreichen, können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können
zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der
besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer
Anforderungen nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen
können insbesondere betreffen
1. die Abstände von Nachbargrundstücken, von anderen baulichen Anlagen auf dem
Grundstück, von öffentlichen Verkehrsflächen und von oberirdischen Gewässern,
2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden
Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit,
den Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
5. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
6. die Zahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und
Rettungswege,
7. die zulässige Benutzerzahl, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und
Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
8. die Lüftung,
9. die Beleuchtung und Energieversorgung,
10. die Wasserversorgung,
11. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern und die vorübergehende
Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen,
12. die Stellplätze und Garagen sowie ihre Zu- und Abfahrten,
13. die Anlage von Fahrradabstellplätzen,
14. die Anlage von Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die
Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
15. die Wasserdurchlässigkeit befestigter Flächen,
16. den Betrieb und die Nutzung.
Als Nachweis dafür, daß diese Anforderungen erfüllt sind, können
Bescheinigungen verlangt werden, die bei den Abnahmen vorzulegen sind; ferner
können Nachprüfungen und deren Wiederholung in bestimmten Zeitabständen
verlangt werden.
(2) Bauliche Anlagen und Räume besonderer
Art oder Nutzung sind insbesondere
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,
4. Büro- und Verwaltungsgebäude,
5. Schulen und Sportstätten,
6. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
7. Versammlungsstätten,
8. Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime,
9. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-,
Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr,
10. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner
Stoffe verbunden ist,
11. bauliche Anlagen und Räume, bei denen im Brandfall mit einer Gefährdung der
Umwelt gerechnet werden muß,
12. Fliegende Bauten,
13. Camping- und Zeltplätze,
14. Gemeinschaftsunterkünfte.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
§ 18 Ställe und landwirtschaftliche Anlagen (Zu § 33 Abs. 4 und § 38 LBO)
(1) Die raumumschließenden Bauteile von Ställen sind gegen schädliche Einflüsse der Stallfeuchtigkeit und der tierischen Abgänge zu schützen. Der Boden des Stalles muß gleitsicher sein. Der Boden und die Anlagen zur Ableitung flüssiger Abgänge müssen wasserundurchlässig sein. Wasserdurchlässige Böden sind zulässig, sofern dies aufgrund der Tierarten oder ihrer Haltung möglich und sichergestellt ist, daß tierische Abgänge nicht versickern.
(2) Ställe müssen Türöffnungen von solche Zahl, Lage und Größe haben, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können. Die Türen in diesen Öffnungen dürfen nicht nach innen aufschlagen.
(3) Anlagen für die Lagerung fester und flüssiger Abgänge aus Tierhaltungen müssen ausreichend bemessen, wasserdicht und gegen Versickern geschützt sein. Sie dürfen keine Verbindung zu Abwasseranlagen und keinen Aus- oder Überlauf haben. Für Festmist sind Dungstätten anzulegen, deren Böden und Wände bis in ausreichender Höhe wasserdicht sind. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in Flüssigmistbehälter zu leiten, die einschließlich aller Leitungen wasserdicht sind. Offene Flüssigmistbehälter sind unfallsicher abzudecken oder zu umwehren, soweit sie nicht durch ihre Eigenhöhe ausreichenden Unfallschutz bieten.
(4) Offene Dungstätten und offene Flüssigmistbehälter müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein.
§ 39 Barrierefreie Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen,
die überwiegend von kleinen Kindern, behinderten oder alten Menschen genutzt
werden, wie
1. Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheime sowie Einrichtungen zur
Frühförderung behinderter Kinder und Sonderschulen,
2. Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten,
Wohnungen und Heime für behinderte Menschen,
3. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime,
Altenheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen, daß sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde
Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten
auch für
1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der
Post sowie der Banken und Sparkassen,
3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,
4. Versammlungsstätten,
5. Museen und öffentliche Bibliotheken,
6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
7. Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,
8. Jugend- und Freizeitstätten,
9. Messe-, Kongreß- und Ausstellungsbauten,
10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
12. öffentliche Bedürfnisanstalten,
13. Bürogebäude,
14. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
15. Beherbergungsbetriebe,
16. Gaststätten,
17. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
18. Geschosse mit Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 17 nicht
aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit die Nutzungseinheiten je
Geschoß mehr als 500 m² oder insgesamt mehr als 1.000 m² Nutzfläche haben,
19. allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen
nach Nummern 1 bis 11 und 13 bis 18.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können
Ausnahmen zugelassen werden,
1. wenn die Anlage durch Nutzungsänderung oder bauliche Änderung einer
bestehenden Anlage entsteht und
2. deshalb die Erfüllung der Anforderungen nicht möglich oder wirtschaftlich
unzumutbar ist.
Bei Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 bis 19 können Ausnahmen auch zugelassen
werden, soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 infolge schwieriger
Geländeverhältnisse vorliegen.
(4) § 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden weniger als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1 oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen.
§ 40 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen (wie Stellplätzen, Garagen, Kinderspielplätzen, Abfall- und Wertstoffbehältern sowie Einrichtungen für die Kompostierung), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Soweit die Eigentümer nichts anderes vereinbaren, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Rechtsverhältnis der Eigentümer untereinander nach dem Verhältnis des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke richtet. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so obliegt ihm die Beteiligung an der Herstellung, Instandhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß die Eigentümer von Gemeinschaftsanlagen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausschließen und diesen Ausschluß gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Grundbuch eintragen lassen.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit dies erforderlich ist. Die Baurechtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.
(3) Eine Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Bauherr in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage Sicherheit leistet.
7. TEIL: Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
§ 41 Grundsatz
Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen nach den §§ 43 bis 45 am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
§ 42 Bauherr
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Planverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe des Absatzes 3 einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde.
(2) Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. §§ 43 und 45 bleiben unberührt. Kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist die Bestellung eines Bauleiters erforderlich, soweit die Baurechtsbehörde bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben nicht darauf verzichtet. Bei anderen Bauvorhaben kann die Baurechtsbehörde die Bestellung eines Bauleiters verlangen, wenn die Bauvorhaben technisch besonders schwierig oder besonders umfangreich sind.
(4) Genügt eine vom Bauherrn bestellte Person nicht den Anforderungen der §§ 43 bis 45, so kann die Baurechtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß sie durch eine geeignete Person ersetzt wird oder daß geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Baurechtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Personen oder Sachverständige bestellt sind.
(5) Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß ihr für bestimmte Arbeiten die Unternehmer benannt werden.
(6) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Baurechtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(7) Treten bei einem Vorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so müssen sie auf Verlangen der Baurechtsbehörde einen Vertreter bestellen, der ihr gegenüber die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
§ 43 Planverfasser
(1) Der Planverfasser ist dafür verantwortlich, daß sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen Planverfasser beauftragen.
(2) Hat der Planverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Sachverständige zu bestellen. Diese sind für ihre Beiträge verantwortlich. Der Planverfasser bleibt dafür verantwortlich, daß die Beiträge der Sachverständigen entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.
(3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der
Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Planverfasser für die
Bauvorlagen nur bestellt werden, wer
1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt"
führen darf,
2. die Berufsbezeichnung "lnnenarchitektin" oder
"lnnenarchitekt" führen darf, jedoch nur für die mit dieser
Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben,
3. in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der
Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist.
(4) Für die Errichtung von
1. Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß bis zu 150 m² Grundfläche,
2. eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5
m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von
Außenwand und Dachhaut,
3. Iandwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu
250 m² Grundfläche
dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder
Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen
Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie
staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik
als Planverfasser bestellt werden. Das gleiche gilt für Meisterinnen und
Meister des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und für Personen,
die diesen handwerksrechtlich gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für
1. Vorhaben, die nur auf Grund örtlicher Bauvorschriften kenntnisgabepflichtig
sind,
2. Vorhaben, die von Beschäftigten im öffentlichen Dienst für ihren Dienstherrn
geplant werden, wenn die Beschäftigten
a) eine Berufsausbildung nach § 4 des Architektengesetzes haben oder
b) die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 6 erfüllen,
3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,
4. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.
(6) In die Liste der Planverfasser der
Fachrichtung Bauingenieurwesen ist auf Antrag von der Ingenieurkammer
Baden-Württemberg einzutragen, wer
1. als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
"lngenieurin" oder "lngenieur" führen darf und danach
mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von
Gebäuden praktisch tätig war oder
2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist, wenn diese
Eintragung mindestens die Anforderungen nach Nummer 1 voraussetzt.
(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann Planverfassern und Sachverständigen nach Absatz 2 das Verfassen von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn diese wiederholt und unter grober Verletzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 und 2 bei der Erstellung von Bauvorlagen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet haben.
§ 44 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß seine Arbeiten den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden. Er hat insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle, insbesondere die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und der anderen Baustelleneinrichtungen sowie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu sorgen. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet des § 59, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
(2) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachkräfte zu bestellen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Der Unternehmer bleibt dafür verantwortlich, daß die Arbeiten der Fachkräfte entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.
(3) Der Unternehmer und die Fachkräfte nach
Absatz 2 haben auf Verlangen der Baurechtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen
die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von einer
besonderen Sachkenntnis und Erfahrung oder von einer Ausstattung mit besonderen
Einrichtungen abhängt, nachzuweisen, daß sie für diese Bauarbeiten geeignet
sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
(4) Der Unternehmer muß für die Zeit seiner Abwesenheit von der Baustelle einen
geeigneten Vertreter bestellen und ihn ausreichend unterrichten.
§ 45 Bauleiter
(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Planverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.
(2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter verantwortlich.
§ 46 Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden
(1) Baurechtsbehörden sind
1. das Wirtschaftsministerium als oberste Baurechtsbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere Baurechtsbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden und die in den Absätzen 2 und 3 genannten
Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als untere Baurechtsbehörden.
(2) Untere Baurechtsbehörden sind
1. Gemeinden und
2. Verwaltungsgemeinschaften,
wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen und die höhere
Baurechtsbehörde auf Antrag die Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellt.
Die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses
einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der
Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer
vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von
zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Zuständigkeit ist
im Gesetzblatt bekanntzumachen. Die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde gehen
mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung auf die Gemeinde oder
die Verwaltungsgemeinschaft über.
(3) Gemeinden, denen am 1. Januar 1965 die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde übertragen waren, bleiben untere Baurechtsbehörden.
(4) Die Zuständigkeit erlischt in den Fällen der Absätze 2 und 3 durch Erklärung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der höheren Baurechtsbehörde. Sie erlischt ferner im Falle des Absatzes 2 Satz 1, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die höhere Baurechtsbehörde dies feststellt. Das Erlöschen ist im Gesetzblatt bekanntzumachen; es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.
(5) Die Baurechtsbehörden sind für ihre Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Jeder unteren Baurechtsbehörde muß mindestens ein Bauverständiger angehören, der das Studium der Fachrichtung Architektur an einer deutschen Universität oder Fachhochschule oder eine gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat; die höhere Baurechtsbehörde kann von der Anforderung an die Ausbildung Ausnahmen zulassen. Die Fachkräfte zur Beratung und Unterstützung der Landratsämter als Baurechtsbehörden sind vom Landkreis zu stellen.
§ 47 Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden
(1) Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, daß die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.
(2) Die Baurechtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen.
(3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.
(5) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Baurechtsbehörden unbeschränkt Weisungen erteilen. Leistet eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde treffen. § 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
§ 48 Sachliche Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständig ist die untere Baurechtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde ist die nächsthöhere Baurechtsbehörde, bei den in § 46 Abs. 2 und 3 genannten Gemeinden die untere Verwaltungsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem Vorhaben, gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat; an Stelle einer Verwaltungsgemeinschaft als Baurechtsbehörde ist in diesen Fällen bei Vorhaben sowie bei Einwendungen der Verwaltungsgemeinschaft oder einer Gemeinde, die der Verwaltungsgemeinschaft angehört, die in § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit genannte Behörde zuständig. Für die Behandlung des Bauantrags, die Bauüberwachung und die Bauabnahme gilt Absatz 1.
(3) Die Erlaubnis nach den auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes schließen eine Genehmigung oder Zustimmung nach diesem Gesetz ein. Die für die Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Gerätesicherheitsgesetz zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der Baurechtsbehörde der gleichen Verwaltungsstufe; die Bauüberwachung nach § 66 und die Bauabnahmen nach § 67 obliegen der Baurechtsbehörde.
8. TEIL: Verwaltungsverfahren, Baulasten
§ 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben
(1) Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50 und 51 nichts anderes bestimmt ist.
(2) §§ 69 und 70 bleiben unberührt.
§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben
(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei,
wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten
als für die bisherige Nutzung oder
2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe
im Innenbereich geschaffen wird.
(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
1. Iand- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe,
2. Gebäuden bis 300 m³ umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,
3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige
Stellplätze,
4. Anlagen und Einrichtungen, die nach Absatz 1 verfahrensfrei sind.
(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Anhang (zu § 50 Abs. 1)
Verfahrensfreie Vorhaben
Gebäude, Gebäudeteile
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude
weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im
Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung
von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen
und Tieren bestimmt sind, bis 70 m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5
m,
3. Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche
Gewächshäuser,
4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der
Schülerbeförderung dienen,
8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann
zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit
Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche
und einer Höhe von 5 m, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und einer Höhe
von 3 m,
10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt,
11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;
Tragende und nichttragende Bauteile
13. Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in Wohngebäuden
und in Wohnungen,
14. nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,
15. Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
16. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
17. sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,
18. sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen;
Feuerungs- und andere
Energieerzeugungsanlagen
19. Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, daß dem Bezirksschornsteinfegermeister
mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen
Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und
die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt,
20. Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie Wärmepumpen,
21. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung,
22. Windenergieanlagen bis 10 m Höhe;
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser-
und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
23. Leitungen aller Art,
24. Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser,
25. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und
Niederdruckdampfheizungen,
26. bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe, ausgenommen
Gebäude*),
27. bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegen,
ausgenommen Gebäude*),
28. Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten
Flächen;
Masten, Antennen und ähnliche bauliche
Anlagen
29. Masten und Unterstützungen für Freileitungen,
30. Antennenanlagen bis 10 m Höhe,
31. Masten und Unterstützungen für Seilbahnen,
32. Masten und Unterstützungen für Leitungen von Verkehrsmitteln,
33. Fahnenmasten,
34. Sirenen und deren Masten,
35. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
36. Signalhochbauten der Landesvermessung,
37. Blitzschutzanlagen;
Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos
38. Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3
t,
39. Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m³ Behälterinhalt,
40. Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe,
41. Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 5 m³ Behälterinhalt,
42. sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und 3 m Höhe,
43. Wasserbecken im Innenbereich bis 100 m³ Beckeninhalt,
44. Iandwirtschaftliche Fahrsilos, einschließlich Überdachung, bis zu 3 m Höhe;
Einfriedungen, Stützmauern
45. Einfriedungen im Innenbereich,
46. offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
47. Stützmauern bis 2 m Höhe;
Bauliche Anlagen auf Camping- und
Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung
48. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf hierfür
genehmigten Camping- und Zeltplätzen,
49. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der
zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude*) und
Einfriedungen,
50. Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,
51. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und
Kinderspielplätzen dienen, ausgenommen Gebäude*) und Tribünen,
52. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
53. Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
54. Iuftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche im
Innenbereich;
*) Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein
Werbeanlagen, Automaten
55. Werbeanlagen im Innenbereich bis 0,5 m² Ansichtsfläche,
56. vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an
der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
57. Automaten;
Vorübergehend aufgestellte oder genutzte
Anlagen
58. Gerüste.
59. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und
Unterkünfte,
60. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der
Unfallhilfe oder der Unterbringung Obdachloser dienen und nur vorübergehend
aufgestellt werden,
61. vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für land- oder
forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
62. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur
vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
63. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- oder
Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten;
Sonstige bauliche Anlagen und Teile
baulicher Anlagen
64. Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich,
65. Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,
66. Fahrradabstellanlagen,
67. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im
Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m²
Fläche haben,
68. Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,
69. Brunnenanlagen,
70. Fahrzeugwaagen,
71. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m²
Nutzfläche, ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte
Fahrzeuge und deren Teile,
72. untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und
Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 bereits aufgeführt
sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und
Einrichtungen vergleichbar sind.
§ 51 Kenntnisgabeverfahren
(1) Das Kenntnisgabeverfahren wird durchgeführt bei der Errichtung von
1. Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäusern,
2. Iandwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei
Geschossen,
3. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m² Grundfläche und bis zu drei
Geschossen,
4. eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 250 m² Grundfläche,
5. Stellplätzen und Garagen für die Gebäude nach Nummer 1 bis 4,
6. Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die
Gebäude nach Nummer 1 bis 4,
soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen
1. innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1
BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im
Geltungsbereich einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
(BauGB-MaßnahmenG) und
2. außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14
BauGB.
(3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.
(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag; § 54 Abs. 4 gilt entsprechend. Im übrigen werden die Bauvorlagen von der Baurechtsbehörde nicht geprüft; § 47 Abs. 1 bleibt unberührt.
(6) Die Verpflichtung des Bauherrn, der Baurechtsbehörden und der Gemeinden nach §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBI. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 52 Bauvorlagen und Bauantrag
(1) Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist zusammen mit den Bauvorlagen der schriftliche Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen.
(2) Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Planverfasser, die Bauvorlagen sind vom Planverfasser zu unterschreiben. Die von den Sachverständigen nach § 43 Abs. 2 erstellten Bauvorlagen müssen von diesen unterschrieben werden.
§ 53 Behandlung des Bauantrags und der Bauvorlagen
(1) Die Gemeinde hat den Bauantrag, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung innerhalb von drei Arbeitstagen an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten.
(2) Zum Bauantrag wird die Gemeinde gehört, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist. Soweit es für die Behandlung des Bauantrags notwendig ist, sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird. Ist die Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, kann die Baurechtsbehörde mit Einverständnis des Bauherrn und auf dessen Kosten dies durch Sachverständige prüfen lassen. Sie kann vom Bauherrn die Bestätigung eines Sachverständigen verlangen, daß die fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Im Kenntnisgabeverfahren hat die
Gemeinde innerhalb von fünf Arbeitstagen
1. dem Bauherrn den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen
schriftlich zu bestätigen und
2. die Bauvorlagen sowie Anträge nach § 51 Abs. 5, wenn sie nicht selbst
Baurechtsbehörde ist, unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung an die
Baurechtsbehörde weiterzuleiten.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Gemeinde feststellt, daß
1. die Bauvorlagen unvollständig sind,
2. die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist,
3. eine hindernde Baulast besteht
4. das Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet im Sinne des §
142 BauGB, in einem förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich
im Sinne des § 165 BauGB oder in einem förmlich festgelegten Gebiet nach § 172
BauGB liegt und die hierfür erforderlichen Genehmigungen nicht beantragt worden
sind.
Die Gemeinde hat dies dem Bauherrn innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen.
§ 54 Fristen im Genehmigungsverfahren
(1) Die Baurechtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sind sie unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen, welche Ergänzungen erforderlich sind und daß ohne Behebung der Mängel innerhalb der dem Bauherrn gesetzten, angemessenen Frist der Bauantrag zurückgewiesen werden kann.
(2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen
vollständig sind, hat die Baurechtsbehörde unverzüglich
1. dem Bauherrn ihren Eingang und den nach Absatz 4 ermittelten Zeitpunkt der
Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, schriftlich mitzuteilen,
2. die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Abs. 2 zu hören.
(3) Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt die Baurechtsbehörde der Gemeinde und den berührten Stellen eine angemessene Frist; sie darf höchstens zwei Monate betragen. Äußern sich die Gemeinde oder die berührten Stellen nicht fristgemäß, kann die Baurechtsbehörde davon ausgehen, daß keine Bedenken bestehen. Bedarf nach Landesrecht die Erteilung der Baugenehmigung des Einvernehmens oder der Zustimmung einer anderen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird.
(4) Die Baurechtsbehörde hat über den
Bauantrag zu entscheiden
1. bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO innerhalb von einem Monat,
2. bei sonstigen Vorhaben innerhalb von zwei Monaten.
Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle
für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen,
spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach Absatz 3. Auf die Einhaltung der
Frist nach Satz 1 kann der Bauherr nicht wirksam verzichten.
(5) Die Fristen nach Absatz 3 dürfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat verlängert werden.
§ 55 Benachrichtigung der Angrenzer
(1) Die Gemeinde benachrichtigt die
Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) von dem Bauantrag. Die
Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die
1. eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen
unterschrieben haben oder
2. durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden.
Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz genügt die
Benachrichtigung des Verwalters; für die Eigentümergemeinschaft sind
Mehrfertigungen der Benachrichtigung beizufügen.
(2) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die bei ihr eingegangenen Einwendungen zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb der Frist des § 54 Abs. 3 an die Baurechtsbehörde weiter.
(3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gemeinde hat die Angrenzer innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der Bauvorlagen zu benachrichtigen. Bedenken können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Gemeinde vorgebracht werden. Die Gemeinde hat sie unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten. Für die Behandlung der Bedenken gilt § 47 Abs. 1. Die Angrenzer werden über das Ergebnis unterrichtet.
§ 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird.
(2) Ferner sind Abweichungen von den
Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes
zuzulassen
1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen
oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung,
Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder die
Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt,
2. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmalen,
3. zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung,
4. zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen im Wohnungsbau,
wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(3) Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Ferner können Ausnahmen von den
Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes
zugelassen werden
1. bei Gemeinschaftsunterkünften, die der vorübergehenden Unterbringung oder
dem vorübergehenden Wohnen dienen,
2. bei baulichen Anlagen, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde
Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden
(Behelfsbauten),
3. bei kleinen, Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten, wie
Geschirrhütten,
4. bei freistehenden anderen Gebäuden, die allenfalls für einen zeitlich
begrenzten Aufenthalt bestimmt sind, wie Gartenhäuser, Wochenendhäuser oder
Schutzhütten.
(5) Von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes kann Befreiung erteilt werden,
wenn
1. Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder
2. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist. Gründe des allgemeinen Wohls liegen auch
bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs vor. Bei diesen Vorhaben kann
auch in mehreren vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden.
(6) Ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so ist diese schriftlich besonders zu beantragen.
§ 57 Bauvorbescheid
(1) Vor Einreichen des Bauantrags kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
(2) §§ 52, 53 Abs. 1 und 2, §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 bis 3 sowie § 62 Abs. 2 gelten entsprechend
§ 58 Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Erleichterungen, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind ausdrücklich auszusprechen. Die Baugenehmigung ist nur insoweit zu begründen, als sie Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften enthält und der Nachbar Einwendungen erhoben hat. Eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung ist auch Angrenzern und Nachbarn zuzustellen, deren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht entsprochen wird; auszunehmen sind solche Angaben, die wegen berechtigter Interessen der Beteiligten geheimzuhalten sind.
(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.
(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
(4) Behelfsbauten dürfen nur befristet oder widerruflich genehmigt werden. Nach Ablauf der gesetzten Frist oder nach Widerruf ist die Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen und ein ordnungsgemäßer Zustand herzustellen.
(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Baurechtsbehörde ist, von jeder Baugenehmigung durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides und der Pläne zu unterrichten.
(6) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Erfüllung dieser Anforderungen die Benutzung der baulichen Anlage eingeschränkt oder untersagt werden.
§ 59 Baubeginn
(1) Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. Enthält die Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder Bedingungen, so ist der Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung zu erteilen. Der Baufreigabeschein muß die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Planverfassers und des Bauleiters enthalten und ist dem Bauherrn zuzustellen.
(2) Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(3) Vor Baubeginn müssen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben Grundriß und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück festgelegt sein. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß diese Festlegungen durch einen Sachverständigen vorgenommen werden.
(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren
darf mit der Ausführung begonnen werden
1. bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, zwei Wochen,
2. bei sonstigen Vorhaben einen Monat
nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde, es sei denn, der
Bauherr erhält eine Mitteilung nach § 53 Abs. 4 oder der Baubeginn wird nach §
47 Abs. 1 untersagt. Wurde ein Antrag nach § 51 Abs. 5 gestellt, darf mit davon
betroffenen Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen
wurde.
(5) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren
hat der Bauherr vor Baubeginn
1. die bautechnischen Nachweise von einem Sachverständigen prüfen zu lassen,
soweit nichts anderes bestimmt ist; die Prüfung muß vor Baubeginn, spätestens
jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte abgeschlossen sein,
2. Grundriß und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen
Sachverständigen festlegen zu lassen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
3. dem Bezirksschornsteinfegermeister technische Angaben über Feuerungsanlagen
vorzulegen.
(6) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 BauGB, eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinnes des § 165 BauGB oder eines förmlich festgelegten Gebiets im Sinne des § 172 BauGB müssen vor Baubeginn die hierfür erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
§ 60 Sicherheitsleistung
(1) Die Baurechtsbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.
(2) Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden
§ 61 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich zugelassen werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung). § 58 Abs. 1 bis 5 sowie § 59 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
(2) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile des Vorhabens, auch wenn sie schon ausgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, daß die zusätzlichen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.
§ 62 Geltungsdauer der Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.
§ 63 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Baurechtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
§ 64 Baueinstellung
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu
öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so kann die
Baurechtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen. Dies gilt
insbesondere, wenn
1. die Ausführung eines nach § 49 genehmigungspflichtigen, nach § 51
kenntnisgabepflichtigen oder nach § 70 zustimmungspflichtigen Vorhabens
entgegen § 59 begonnen wurde,
2. das Vorhaben ohne die erforderlichen Bauabnahmen (§ 67) oder Nachweise (§ 66
Abs. 2 und 4) oder über die Teilbaugenehmigung (§ 61) hinaus fortgesetzt wurde,
3. bei der Ausführung eines Vorhabens von der erteilten Genehmigung oder
Zustimmung abgewichen wird, obwohl es dazu einer Genehmigung oder Zustimmung
bedurft hätte,
4. bei der Ausführung eines Vorhabens von den im Kenntnisgabeverfahren
eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach
§ 50 verfahrensfrei,
5. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 17 Abs.
1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
(2) Werden Bauarbeiten trotz schriftlich oder mündlich verfügter Einstellung fortgesetzt, so kann die Baurechtsbehörde die Baustelle versiegeln und die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Baugeräte, Baumaschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.
§ 65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung
Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.
§ 66 Bauüberwachung
(1) Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten nach den §§ 42 bis 45 überprüfen. Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
(2) Die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung umfaßt auch die Tauglichkeit der Gerüste und Absteifungen sowie die Bestimmungen zum Schutze der allgemeinen Sicherheit. Auf Verlangen der Baurechtsbehörde hat der Bauherr die Verwendbarkeit der Bauprodukte nachzuweisen. Die Baurechtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen oder prüfen lassen.
(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Baustellen und Betriebsstätten sowie Einblick in Genehmigungen und Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. Der Bauherr hat die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Baurechtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die Grundflächen, Abstände und Höhenlagen der Gebäude eingehalten sind.
§ 67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen
(1) Soweit es bei genehmigungspflichtigen
Vorhaben zur Wirksamkeit der Bauüberwachung erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung
oder der Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Bauausführung die
Abnahme
1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und
2. der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung
vorgeschrieben werden.
(2) Schreibt die Baurechtsbehörde eine Abnahme vor, hat der Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen die für die Abnahmen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden. Über die Abnahme stellt die Baurechtsbehörde auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung aus (Abnahmeschein).
(4) Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Bauarbeiten erst nach einer Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden. Sie kann aus den Gründen des § 3 Abs. 1 auch verlangen, daß eine bauliche Anlage erst nach einer Abnahme in Gebrauch genommen wird.
(5) Bei genehmigungspflichtigen und bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dürfen die Feuerungsanlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.
§ 68 Typenprüfung
(1) Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit, des Schall- und Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden (Typenprüfung). Eine Typenprüfung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typenprüfung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.
(2) Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von einem Regierungspräsidium oder einem Prüfamt für Baustatik durchgeführt. Soweit die Typenprüfung ergibt, daß die Ausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, ist dies durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist. Die in der Typenprüfung entschiedenen Fragen werden von der Baurechtsbehörde nicht mehr geprüft.
(4) Typenprüfungen anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.
§ 69 Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für unbedeutende Fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht gestellt werden.
(3) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die Baurechtsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Baurechtsbehörde zuständig, in deren Gebiet der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
(4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist. Zuständig dafür ist die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde. Die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist.
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Behörde, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat, anzuzeigen. Diese hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. Wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist, kann in der Ausführungsgenehmigung bestimmt werden, daß Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind.
(7) Die für die Gebrauchsabnahme zuständige
Baurechtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch
Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder
zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil
1. die Betriebs- oder Standsicherheit nicht gewährleistet ist,
2. von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird oder
3. die Ausführungsgenehmigung abgelaufen ist.
Wird die Aufstellung oder der Gebrauch wegen Mängeln am Fliegenden Bau
untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; ist die Beseitigung der
Mängel innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten, so ist das Prüfbuch
einzuziehen und der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen
Behörde zuzuleiten.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Baurechtsbehörde Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahmen ist in das Prüfbuch einzutragen.
(9) § 47 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
(10) Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.
§ 70 Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung
(1) An die Stelle der Baugenehmigung tritt
die Zustimmung, wenn
1. der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine Kirche Bauherr ist und
2. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung
geeigneten Fachkräften seiner Baubehörde übertragen hat.
Dies gilt entsprechend für Vorhaben Dritter, die in Erfüllung einer staatlichen
Baupflicht vom Land durchgeführt werden.
(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen. §§ 52, 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 56, 58, 59 Abs. 1 bis 3, §§ 61, 62, 64, 65 sowie § 67 Abs. 5 gelten entsprechend. Die Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind der Baurechtsbehörde zu benennen. Die bautechnische Prüfung sowie Bauüberwachung und Bauabnahmen finden nicht statt.
(3) Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer Baugenehmigung noch einer Kenntnisgabe nach § 51 noch einer Zustimmung nach Absatz 1. Sie sind statt dessen der höheren Baurechtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, daß Entwurf und Ausführung von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 3 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
§ 71 Übernahme von Baulasten
(1) Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Sie sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 muß vor der Baurechtsbehörde oder vor der Gemeindebehörde abgegeben oder anerkannt werden; sie kann auch in öffentlich beglaubigter Form einer dieser Behörden vorgelegt werden.
(3) Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten gehört werden.
§ 72 Baulastenverzeichnis
(1) Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).
(2) In das Baulastenverzeichnis sind auch
einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
1. andere baurechtliche, altlastenrechtliche oder bodenschutzrechtliche
Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,
2. Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
9. TEIL: Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 73 Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3
bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die oberste Baurechtsbehörde
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 37,
2. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen
Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume nach § 38 für ihre Errichtung,
Unterhaltung und Nutzung ergeben, sowie über die Anwendung solcher
Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
3. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung
erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden
müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
4. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger
baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch
schwierige Fliegende Bauten,
5. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 4 genannten Personen.
(2) Die oberste Baurechtsbehörde wird
ermächtigt, zum baurechtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
erlassen über
1. Art, Inhalt, Beschaffenheit und Zahl der Bauvorlagen; dabei kann festgelegt
werden, daß bestimmte Bauvorlagen von Sachverständigen oder sachverständigen
Stellen zu verfassen sind,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. das Verfahren im einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß die am Bau Beteiligten (§§ 42 bis 45) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise des Planverfassers, der Unternehmer, des Bauleiters, von Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen vorzulegen haben.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur
Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung der baurechtlichen Verfahren
oder zur Entlastung der Baurechtsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
erlassen über
1. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der Prüfung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften über die technische Beschaffenheit bei bestimmten Arten von
Bauvorhaben,
2. die Heranziehung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung und Bauabnahmen sowie die Übertragung
sonstiger, der Vorbereitung baurechtlicher Entscheidungen dienenden Aufgaben
und Befugnisse der Baurechtsbehörde auf Sachverständige oder sachverständige
Stellen.
Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen
nach § 43 zu erfüllen haben.
(5) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch
Rechtsverordnung für Sachverständige, die nach diesem Gesetz oder nach
Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes tätig werden,
1. eine bestimmte Ausbildung, Sachkunde oder Erfahrung vorschreiben,
2. die Befugnisse und Pflichten bestimmen,
3. eine besondere Anerkennung vorschreiben,
4. die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie die
Vergütung der Sachverständigen regeln.
(6) Die oberste Baurechtsbehörde wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen
Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für
1. die Entscheidungen über Zustimmungen im Einzelfall (§ 20 Abs. 1 und § 21),
2. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25
Abs. 1 und 3).
Die Befugnis nach Nummer 2 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes
übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Baurechtsbehörde untersteht
oder an deren Willensbildung die oberste Baurechtsbehörde mitwirkt.
(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch
Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch
Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung
fordern.
(8) Die oberste Baurechtsbehörde wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
1. Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Behörden
oder durch von ihr bestimmte Stellen erteilt und die in § 69 Abs. 6 bis 8
genannten Aufgaben der Baurechtsbehörde durch andere Behörden oder Stellen
wahrgenommen werden; dabei kann die Vergütung dieser Stellen geregelt werden,
2. die Anforderungen der auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und
des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend für Anlagen gelten, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und
nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden; sie kann
auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder
selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln; dabei
kann sie auch vorschreiben, daß danach zu erteilende Erlaubnisse die
Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 70 einschließlich der zugehörigen
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen einschließen, sowie daß § 12 Abs. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
§ 19 Anwendung gewerblicher Vorschriften (Zu § 73 Abs. 8 Nr. 2 LBO)
(1) Folgende Vorschriften sind auch auf
Anlagen und Einrichtungen anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und
nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden und in deren
Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden:
1. §§ 2 bis 5,7,9 bis 22,25 und 26 der Verordnung über Aufzugsanlagen (AufzV),
ausgenommen Aufzugsanlagen nach § 1 Abs. 3 bis 5 AufzV.
2. §§ 3 bis 6, 11,12,21 und 23 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(VbF)m ausgenommen Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach § 1 Abs.
3 bis 5 und § 2 VbF. Die in §§ 13 bis 19 VbF enthaltenen Vorschriften über die
Prüfung sind anzuwenden auf Anlagen, die aufgrund ihrer Gefahrenklasse und
Menge einer gewerblichen Anzeige oder Erlaubnis bedürfen.
(2) Soweit durch die in Absatz 1 genannten gewerblichen Vorschriften Zuständigkeitsregelungen berührt sind, entscheiden bei Anlagen in Anwendungsbereich der Landesbauordnung die Baurechtsbehörden im Benehmen mit den Gewerbeaufsichtsbehörden.
§ 74 Örtliche Bauvorschriften
(1) Zur Durchführung baugestalterischer
Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter
Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder
städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen
können die Gemeinden im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder
unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften
erlassen über
1. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen; dabei können sich
die Vorschriften auch auf die Festsetzung der Höchst- oder Mindestgrenze von
Gebäudehöhen sowie der Gebäudetiefe als Höchstgrenze beziehen,
2. Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die
Vorschriften auch auf deren Art, Größe, Farbe und Anbringungsort sowie auf den
Ausschluß bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen,
3. Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der
bebauten Grundstücke sowie über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art,
Gestaltung und Höhe von Einfriedungen,
4. die Beschränkung oder den Ausschluß der Verwendung von Außenantennen,
5. die Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen in neuen Baugebieten und
Sanierungsgebieten,
6. andere als die in § 5 Abs. 4 und 7 vorgeschriebenen Maße,
7. das Erfordernis einer Kenntnisgabe für Vorhaben, die nach § 50
verfahrensfrei sind.
(2) Soweit Gründe des Verkehrs oder
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, können die Gemeinden für das
Gemeindegebiet oder für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch
Satzung bestimmen, daß
1. die Stellplatzverpflichtung (§ 37 Abs. 1), ausgenommen die
Stellplatzverpflichtung für Wohnungen, eingeschränkt wird,
2. die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 37 Abs. 1) auf bis zu zwei
Stellplätze erhöht wird; für diese Stellplätze gilt § 37 entsprechend,
3. die Herstellung von Stellplätzen und Garagen eingeschränkt oder untersagt
wird,
4. Stellplätze und Garagen auf anderen Grundstücken als dem Baugrundstück
herzustellen sind,
5. Stellplätze und Garagen nur in einer platzsparenden Bauart hergestellt
werden dürfen, zum Beispiel als kraftbetriebene Hebebühnen oder als
automatische Garagen,
6. Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und geeigneter
Beschaffenheit herzustellen sind.
(3) Die Gemeinden können durch Satzung für
das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets bestimmen,
daß
1. zur Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub die Höhenlage der Grundstücke
erhalten oder verändert wird,
2. Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser oder
zum Verwenden von Brauchwasser herzustellen sind, um die Abwasseranlagen zu
entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden und den Wasserhaushalt zu
schonen, soweit gesundheitliche oder wasserwirtschaftliche Belange nicht
beeinträchtigt werden.
(4) Durch Satzung kann für das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets auch bestimmt werden, daß für bestehende Gebäude unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Kinderspielplätze anzulegen sind.
(5) Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können in den örtlichen Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden.
(6) Die örtlichen Bauvorschriften werden nach den entsprechend geltenden Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 2, der §§ 4, 9 Abs. 7 und des § 13 BauGB erlassen. § 12 BauGB gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gemeinde in der Satzung auch einen späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmen kann. Die örtlichen Bauvorschriften bedürfen der Genehmigung der Behörde, die auch für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist.
(7) Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlaß in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften. Dies gilt für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung entsprechend.
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die
Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen,
2. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
3. Bauarten nach § 21 ohne die erforderliche allgemeine baurechtliche Zulassung
oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,
4. als Bauherr entgegen § 42 Abs. 2 Satz 3 kenntnisgabepflichtige
Abbrucharbeiten ausführt oder ausführen läßt,
5. als Planverfasser entgegen § 43 Abs. 2 den Bauherrn nicht veranlaßt,
geeignete Sachverständige zu bestellen,
6. als Unternehmer entgegen § 44 Abs. 1 nicht für die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustellen sorgt, die erforderlichen
Nachweise nicht erbringt oder nicht bereithält oder Arbeiten ohne die
erforderlichen Unterlagen und Anweisungen ausführt oder ausführen läßt,
7. als Bauleiter entgegen § 45 Abs. 1 nicht auf das gefahrlose
Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer achtet,
8. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter eine nach § 49
genehmigungspflichtige Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung errichtet oder
als Bauherr von der erteilten Genehmigung abweicht, obwohl es dazu einer
Genehmigung bedurft hätte,
9. als Bauherr oder Bauleiter von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten
Bauvorlagen abweicht, es sei denn, die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei,
10. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter entgegen § 59 Abs. 1 ohne
Baufreigabeschein mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens
beginnt, oder als Bauherr entgegen § 59 Abs. 2 den Baubeginn oder die
Wiederaufnahme von Bauarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, entgegen
§ 59 Abs. 3, 4 oder 5 mit der Bauausführung beginnt, entgegen § 67 Abs. 4 ohne
vorherige Abnahme Bauarbeiten durchführt oder fortsetzt oder eine bauliche
Anlage in Gebrauch nimmt oder entgegen § 67 Abs. 5 eine Feuerungsanlage in
Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Bauherr oder Unternehmer einer vollziehbaren Verfügung nach § 64 Abs. 1
zuwiderhandelt,
2. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen
Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche
Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark
geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Baurechtsbehörde. Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995
§ 20 Ordnungswidrigkeiten (Zu § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO)
Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs.2 und 3 Zu- oder Durchgänge oder Zu- oder Durchfahrten für
die Feuerwehr durch Einbauten einengt,
2. entgegen § 2 Abs. 4 die Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr oder die zum
Anleitern bestimmten Stellen nicht freihält,
3. bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 den §§
11,12, und 17 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten zuwiderhandelt.
§ 76 Bestehende bauliche Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen den neuen Vorschriften angepaßt werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind.
(2) Sollen rechtmäßig bestehende Anlagen
wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, daß auch die nicht
unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit dem
beabsichtigten Vorhaben in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
2. die Einhaltung dieser Vorschriften bei den von dem Vorhaben nicht berührten
Teilen der Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
§ 77 Übergangsvorschriften
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesen Verfahren nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht. § 76 bleibt unberührt.
(2) Der Bauherr kann bis zum 31. Dezember 2001 auch bei Vorhaben, die § 51 Abs. 1 oder 3 entsprechen, die Durchführung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragen.
(3) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen baurechtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine baurechtliche Zulassungen nach § 18.
(4) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
(5) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4.
(6) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4.
(7) Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich waren, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, solange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.
(8) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises nach § 22 Abs. 1.
(9) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 11. April 1972 Bauvorlagen verfaßt und unterschrieben hat, darf weiterhin über § 43 hinaus im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg als Planverfasser für Bauvorlagen bestellt werden.
(10) Wer in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 53 Abs. 5 Satz 2 der bisherigen Landesbauordnung für Baden-Württemberg regelmäßig ohne wesentliche Beanstandung Bauvorlagen verfaßt und unterschrieben hat, darf weiterhin über § 43 hinaus im Rahmen des § 53 Abs. 5 Satz 2 der bisherigen Landesbauordnung für Baden-Württemberg als Planverfasser für die Bauvorlagen bestellt werden.
(11) Geldbeträge, die nach § 39 Abs. 5 der bisherigen Landesbauordnung für Baden-Württemberg für die Ablösung der Stellplatzverpflichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlt worden sind, dürfen von den Gemeinden auch für die in § 37 Abs. 5 genannten Zwecke verwendet werden.
§ 78 Außerkrafttreten bisherigen Rechts
(1) Am 1. Januar 1996 treten außer Kraft
1. die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 28.
November 1983 (GBI. S. 770, ber. 1984 S. 519), zuletzt geändert durch Artikel
14 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBI. S. 533) mit Ausnahme der §§ 20 bis
24,
2. die Verordnung des Innenministeriums über den Wegfall der
Genehmigungspflicht bei Wohngebäuden und Nebenanlagen
(Baufreistellungsverordnung) vom 26. April 1990 (GBI.S. 144), geändert durch
Verordnung vom 27. April 1995 (GBI. S. 371),
3. die Verordnung des Innenministeriums über den Wegfall der Genehmigungs- und
Anzeigepflicht von Werbeanlagen während des Wahlkampfes
(Werbeanlagenverordnung) vom 12. Juni 1969 (GBI. S. 122).
(2) Am Tage nach der Verkündung treten außer
Kraft
1. die §§ 20 bis 24 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der
Fassung vom 28. November 1983 (GBI. S. 770, ber. 1984 S. 519), zuletzt geändert
durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBI. S. 533),
2. die Verordnung des Innenministeriums über prüfzeichenpflichtige Baustoffe,
Bauteile und Einrichtungen (Prüfzeichenverordnung) vom 13. Juni 1991 (GBI. S.
483),
3. die Verordnung des Innenministeriums über die Überwachung von Baustoffen und
Bauteilen (Überwachungsverordnung) vom 30. September 1985 (GBI. S. 349).
§ 79 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in
Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 17 bis 25, § 77 Abs. 3 bis 8 sowie
Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder örtlichen
Bauvorschriften ermächtigen, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.