Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV
Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Verfahrensgrundsätze § 1 Anwendungsbereich (1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte ist diese Verordnung anzuwenden. (2) Die nachfolgenden Vorschriften sind auf grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen […]
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